1230 originalVideoüberwachung leistet im industriellen Bereich einen wichtigen Beitrag zu einem durchdachten Sicherheitskonzept.
Neben den klassischen Schutzaufgaben wie Perimeter- und Außenhautüberwachung gegen Vandalismus, Einbruch und Spionage übernehmen Videosysteme auch Aufgaben im Rahmen von Prozessoptimierung und Arbeitssicherheit.


Videoüberwachung hilft Ihnen nicht nur im tatsächlichen Ereignisfall, sondern auch vorbeugend und zur Aufklärung von Delikten. Potenzielle Täter werden durch Videoüberwachung abgeschreckt und Straftaten so bereits von vornherein vereitelt. Während kritischer Situationen behalten Sie mit den Überwachungsbildern Ihrer Kameras jederzeit die Übersicht und können eingreifen oder den Einsatz von Sicherheitskräften koordinieren. Nach einem Vorfall lässt sich anhand der Videoaufzeichnungen der Tatvorgang schnell rekonstruieren und die Sachlage effektiv aufklären.

 

Eine Vielzahl von Gesetzen definiert, wer Videoüberwachung unter welchen Rahmenbedingungen einsetzen darf bzw. muss.
Die Zulässigkeit der Videoüberwachung ist speziell davon abhängig, wer diese einsetzt.
Generell wird zwischen privater und staatlicher Videoüberwachung unterschieden.

Private Videoüberwachung ist seit dem 1. Januar 2010 durch den Abschnitt Videoüberwachung (9a.) des Datenschutzgesetzes (DSG) geregelt.
Die Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn diese einen zulässigen Zweck erfüllt (Schutz eines Objekts/einer Person oder rechtliche Sorgfaltspflichten), wenn außerdem die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von Dritten geringer sind als das Interesse des Betreibers (z.B. ein Angriff wahrscheinlich ist oder bereits stattgefunden hat) und wenn die Videoüberwachung tauglich, das gelindeste Mittel und verhältnismäßig ist.

Ist eine Videoüberwachung nach diesen Aspekten zulässig, muss sie beim Datenverarbeitungsregister (DVR) gemeldet werden.
Daneben entstehen noch andere Pflichten für den Betreiber der Anlage z.B:

  • Kennzeichnungspflicht,
  • Protokollierungspflicht,
  • Datensicherheitsmaßnahmen,
  • Löschungspflicht nach 72 Stunden
  • Pflicht zur Auskunft gegenüber Betroffenen
Apr. 2024  autec GmbH